ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der PIKTRONIK d.o.o.

 

 

          PRÄAMBEL

 

In jenen Geschäftsfällen, in denen die PIKTRONIK d.o.o., Cesta k Tamu 17, 2000 Maribor (im Folgenden: PIKTRONIK) als Bestellerin gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Lieferant) im Zusammenhang mit entgeltlichen Werk-, Waren- oder Dienstleistungen auftritt, gelten die gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB)

 

I.       AUFTRAGSERTEILUNG UND BESTELLUNG

 

1.   Sämtliche Bestellungen von PIKTRONIK erfolgen ausschließlich auf Basis dieser AEB, welche somit einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages zwischen PIKTRONIK und Lieferanten darstellen.

 

2.   Von diesen AEB abweichende Bestimmungen sind für PIKTRONIK nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von PIKTRONIK schriftlich anerkannt werden.

 

3.   Allfällige Verkaufsbedingungen des Lieferanten haben keinen Vorrang vor diesen AEB, es sei denn, es wäre ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Insbesondere ist PIKTRONIK nicht verpflichtet, vom Lieferanten verwendete, diesen AEB entgegenstehende Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung. Eine Bezugnahme von PIKTRONIK auf Angebotsunterlagen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken.

 

4.   Bestellungen sind für PIKTRONIK nur rechtsverbindlich, wenn sie auf den Bestellvordrucken von PIKTRONIK ausgefertigt und ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Mündliche oder telefonische Bestellungen sowie mündliche Absprachen und Änderungen haben nur Geltung, wenn sie von PIKTRONIK schriftlich bestätigt werden.

 

5.   Anfragen von PIKTRONIK sind stets unverbindlich und verpflichten PIKTRONIK insbesondere nicht zur Leistung eines Entgeltes aus welchem Titel auch immer. Für die Ausarbeitung von Angeboten usw. wird keinerlei Vergütung gewährt.

 

6.   Angebote des Lieferanten haben zu enthalten: Preis, Preiseinheit, Währung, Liefertermin, Menge, Mengeneinheit, Lieferort. Mit Abgabe eines Anbotes haftet der Lieferant dafür, dass seinerseits sämtliche Vorraussetzungen zur Erbringung der angebotenen Leistung gegeben sind.

 

7.   Insoweit eine Preisvorschreibung vor Bestellung seitens PIKTRONIK nicht erfolgt ist, erfolgt die Bestellung vorbehaltlich der nachträglichen Preisanerkennung durch PIKTRONIK.

 

8.   Gänzliche oder teilweise Weitergabe der Aufträge von PIKTRONIK an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung.

 

9.   Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung dieser AEB durch seine Sublieferanten.

 

10. Lieferungen und/oder Leistungen, welche ohne schriftlichen Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt werden, werden nur dann vergütet, wenn PIKTRONIK sie nachträglich ausdrücklich anerkennt. Auf Verlangen von PIKTRONIK sind derartige Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb angemessener Frist rückabzuwickeln, widrigenfalls dies auf Kosten des Lieferanten von PIKTRONIK vorgenommen werden kann.

 

11. Wird im Rahmen der Bestellung der Verwendungszweck oder die näheren Umstände der Verwendung des zu liefernden Produktes oder der zu erbringenden Leistung genannt, so werden diese Angaben Vertragsbestandteil. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass die von ihm gelieferte Ware oder erbrachte Leistung zu dem genannten Zweck tauglich und verwendbar ist.

 

12. Wenn PIKTRONIK bei der Auftragserteilung eine Stückliste für den Zusammenbau des bestellten Produktes beilegt, ist der Lieferant verpflichtet, diese genauestens zu befolgen. Er darf bei der Auftragserfüllung nur Materialien und Komponenten jener Hersteller benutzen, die für den Einbau in das bestellte Produkt von PIKTRONIK ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind. Die Liste aller zu verwenden Komponenten und Materialien mit Angabe der genehmigten Hersteller und Lieferanten ist auf den Internetseiten von PIKTRONIK zugänglich und der Lieferant wird bei jeder Bestellung von PIKTRONIK mit einer Verbindung zu dieser Liste weitergeleitet. Sollte dem Lieferanten diese Liste aus irgendeinem Grund nicht zugänglich sein, hat er PIKTRONIK darüber in Kenntnis zu setzen und die Übermittlung der Liste beantragen, keinesfalls aber ohne vorherige Prüfung der genehmigten Materialien, Komponenten und Hersteller mit der Auftragserfüllung fortfahren.

 

13. Der Lieferant ist verpflichtet, PIKTRONIK über gewünschte Änderungen von Werkstoffen, Komponenten, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen vorab zu informieren und von PIKTRONIK für ihre Benutzung eine Genehmigung zu beantragen. PIKTRONIK behält sich die Zustimmung zu solchen Änderungen ausdrücklich vor. Die vom Lieferanten als Ersatz vorgeschlagenen Stoffe, Materialien, Komponenten bzw. Verfahren sind PIKTRONIK vorab zur Prüfung vorzulegen und dürfen vom Lieferanten bei der Auftragserfüllung erst nach ausdrücklicher von PIKTRONIK erteilter schriftlicher Bestätigung ihrer Tauglichkeit für den Einbau in das bestellte Produkt verwendet werden.

 

Eine eigenmächtige Änderung ist ausdrücklich untersagt. Wird sie dennoch vorgenommen, haftet der Lieferant für alle PIKTRONIK daraus entstehenden Nachteile in unbegrenzter Höhe. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, in jedem nachgewiesenen Fall einer eigenmächtigen Veränderung ein Pönale in Höhe von 10% der Auftragssumme an PIKTRONIK zu bezahlen. Dieses Pönale versteht sich als Vertragsstrafe für die Vertragsverletzung an sich und gebührt PIKTRONIK unabhängig davon, ob durch die vom Lieferanten eigenmächtig vorgenommene Abänderung tatsächlich ein Mangel am gelieferten Produkt entsteht bzw ein Folgeschaden eintritt oder ob der veränderte Werkstoff, Zulieferteil oder Fertigungsverfahren gleichwertig ist.

 

PIKTRONIK behält sich weiters vor, bei eigenmächtigen Veränderungen durch den Lieferanten die Lieferung nicht anzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche gegen PIKTRONIK geltend machen kann. Im übrigen gilt Punkt I., 9. sinngemäß.

 

 

 

II.      AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

 

1.   Bestellungen von PIKTRONIK sind vom Lieferanten firmenmäßig unterfertigt binnen 3 Werktagen einlangend an PIKTRONIK zu retournieren. Verstreicht diese Frist ungenützt, gilt die Bestellung durch den Lieferanten ebenfalls als rechtsverbindlich angenommen.

 

2.   Die Bestellung ist mit Preis und Lieferzeitangabe zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab (zB hinsichtlich Preisen, Terminen oder Produktspezifikationen), sind die Änderungen zur Bestellung deutlich sichtbar hervorzuheben. Ungeachtet dessen kommt der Auftrag nur dann gültig zustande, wenn PIKTRONIK den Änderungen schriftlich zustimmt. Schweigen gilt keinesfalls als Zustimmung. Erbrachte Lieferungen und/oder Leistungen gelten in jedem Fall als vorbehaltlose Anerkennung unserer Bestellung bzw Bedingungen, selbst wenn keine oder eine abweichende Auftragsbestätigung vorliegt.

 

3.   Werden vom Lieferanten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen, Muster oder Arbeitsproben an PIKTRONIK übersandt, so werden diese hinsichtlich ihrer Ausführung und Qualität zur Vertragsgrundlage, sofern dem Lieferanten von PIKTRONIK nicht binnen 14 Tagen Gegenteiliges, insbesondere Änderungswünsche, mitgeteilt wird.

 

4.   Sofern der Lieferant eine Bestellung nicht annehmen will, ist er verpflichtet, PIKTRONIK dies spätestens 3 Tage nach Erhalt der Bestellung bekannt zu geben. Diese Mitteilung gilt als erfolgt, wenn sie bei PIKTRONIK einlangt. Aus jeder Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für sämtliche PIKTRONIK dadurch entstandenen Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns. 

 

III.    PREISE

 

1.   Die in der Bestellung genannten Preise sind Fixpreise und beinhalten sämtliche Gebühren, Abgaben und Nebenkosten.

 

2.   Die Fixpreise schließen Mehrforderungen wegen Lohn- oder Materialpreissteigerungen oder ähnlichem aus und gelten frei Bestimmungsort einschließlich Verpackung. Wenn PIKTRONIK in Ausnahmefällen aufgrund gesonderter Vereinbarung die Versand- und Verpackungskosten selbst übernimmt, sorgt der Lieferant für die billigste Verfrachtung. Der Erfüllungsort wird hievon nicht berührt.

 

3.   Preise und Konditionen, die in der Bestellung von PIKTRONIK nicht vorgeschrieben sind, sondern erst später genannt werden, erlangen jedenfalls erst dann Gültigkeit, wenn diese von PIKTRONIK schriftlich akzeptiert werden. Inkassospesen gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

IV.     LIEFERFRISTEN / LIEFERTERMINE

 

1.   Die in den Bestellungen von PIKTRONIK genannten Termine bzw Fristen sind jedenfalls einzuhalten und sind somit sämtliche Aufträge Fixgeschäfte, wobei die Ware zum Liefertermin bzw zur Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort eingegangen sein muss. Lieferungen werden von PIKTRONIK nur in den üblichen Geschäftszeiten entgegengenommen.

 

2.   Der Lieferant verpflichtet sich, die von PIKTRONIK beauftragten Leistungen zu den von PIKTRONIK vorgegebenen Terminen zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, stets ausreichende Kapazitäten der erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, sodass selbst für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie zum Beispiel einer Betriebs-, Produktions- oder Lieferunterbrechung, sicher gestellt ist, dass dadurch keine Überschreitung der von PIKTRONIK vorgegebenen Liefertermine eintreten kann.

 

3.   Sollten die vereinbarten Liefertermine bzw -fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, ist PIKTRONIK hievon unverzüglich und so rechtzeitig nachweislich schriftlich zu verständigen, dass PIKTRONIK entsprechende Dispositionen treffen kann.

 

4.   Von der Bestellung abweichende oder mangelhafte Lieferungen gelten jedenfalls als verspätet, selbst wenn sie innerhalb der vereinbarten Fristen erbracht wurden.

 

5.   Bei Lieferverzug ist PIKTRONIK berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder unter Setzung einer Nachfrist weiterhin Erfüllung zu verlangen.

 

6.   Unbeschadet der Regelung zu Punkt 5. hat der Lieferant PIKTRONIK für sämtliche sich aus einem Lieferverzug ergebende Nachteile und negative Folgen, insbesondere frustrierte Aufwendungen und finanzielle Mehrbelastungen, Ersatz zu leisten.

 

7.   PIKTRONIK ist berechtigt, bei Lieferverzug auch ohne Nachweis eines entstandenen Schadens für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung 5 % des Gesamtauftragswertes als Pönale zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt PIKTRONIK vorbehalten.

 

Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung verspätet erfolgt, selbst für den Fall, dass die verspätete Lieferung oder Teillieferung von PIKTRONIK vorbehaltlos angenommen wurde.

 

8.   Bei vorzeitiger Lieferung behält sich PIKTRONIK vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern sowie die Fakturenbezahlung entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu erstrecken. Werden Teillieferungen ausdrücklich ausgeschlossen, so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen erst mit der vollständigen Ablieferung der Bestellung bei PIKTRONIK bzw dem von ihr genannten Erfüllungsort.

 

V.      LIEFERUNG / VERSAND

 

1.   Lieferung und Versand erfolgen grundsätzlich frei von allen Spesen auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten an den von PIKTRONIK benannten Erfüllungsort. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.

 

2.   Die Kosten für die Transportversicherung, die auch den Abladevorgang einzuschließen hat, sind vom Lieferanten zu tragen. Über jede Sendung ist PIKTRONIK unverzüglich eine Versandanzeige zuzuleiten.

 

3.   Sämtliche Lieferungen sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass diese weder beim Transport noch während der Lagerung beschädigt noch in ihrer Qualität beeinträchtigt werden können.

 

4.   Die von PIKTRONIK erteilten Versandvorschriften sind genau einzuhalten. Eventuelle Schäden oder Kosten, die aus der Nichteinhaltung der Versandvorschriften oder vereinbarter Versandbedingungen entstehen (zB Mehrfracht; Wagenstandgeld; Zölle) gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Falls Versandvorschriften oder Versandbedingungen fehlen, sind die für PIKTRONIK günstigsten Verfrachtungs- und Zustellungsarten zu wählen.

 

5.   Allen Sendungen ist ein Lieferschein in 2-facher Ausfertigung mit genauer Inhaltsangabe (insbesondere sämtliche von PIKTRONIK bekannt gegebene Bestell- bzw. Auftragsdaten) beizufügen. Allfällige Direktlieferungen an Kunden von PIKTRONIK haben mit neutraler Verpackung und neutralen Versandpapieren in unserem Namen zu erfolgen. Von den Lieferpapieren ist PIKTRONIK eine Kopie zu übermitteln. Wenn eine Preisstellung ab Werk oder ab Lager vereinbart ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von PIKTRONIK nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Mehrkosten für beschleunigte Beförderungen gehen bei Lieferverzug ausnahmslos zu Lasten des Lieferanten.

 

6.   Bei Lieferungen unverzollter Waren sind die entsprechenden Zolldokumente beizuschließen.

 

7.   Bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Rechnungen in 2-facher Ausfertigung vor Abfertigung der Sendung an PIKTRONIK zu senden. Bei Postversand ist der Paketkarte unbedingt eine Rechnungsdurchschrift beizufügen.

 

8.   Bei fehlenden oder unvollständigen Versandpapieren, insbesondere beim Fehlen rückzumeldender Bestelldaten, behält sich PIKTRONIK das Recht vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.

 

9.   Sämtliche sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Kosten der Entsorgung mitgelieferten Verpackungsmaterials hat der Lieferant zu tragen.

 

Sofern diese Kosten im Wege einer Vorabbezahlung bei Erwerb des Verpackungsmaterials beglichen wurden, hat der Lieferant PIKTRONIK unaufgefordert den Nachweis dieser Bezahlung zu erbringen, widrigenfalls PIKTRONIK berechtigt ist, diese Kosten dem Lieferanten vorzuschreiben.

 

Der Lieferant hat PIKTRONIK bezüglich der Kosten der Entsorgung des Verpackungsmaterials jedenfalls und unabhängig von ihn direkt treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten.

 

VI.     ÜBERNAHME / GEFAHRENÜBERGANG

 

1.   Die Gefahr geht erst am Erfüllungsort auf PIKTRONIK über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen nicht vereinbart wurde.

 

2.   Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass PIKTRONIK zu keinerlei Prüfung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen und auch nicht zur Erhebung einer Mängelrüge gegenüber dem Lieferanten verpflichtet ist.

 

Eine Überprüfung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen erfolgt erst durch den Endabnehmer und gilt eine von diesem erhobene Mängelrüge als rechtzeitig, sofern diese binnen einer Frist von 12 Monaten ab Erhebung durch den Endabnehmer erfolgt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die eben genannte Frist nur auf Mängel bezieht, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistung optisch erkennbar und ohne weiteres feststellbar sind.

 

Durch eine innerhalb der im vorangegangenen Absatz erfolgten Mängelrüge hat PIKTRONIK auch allen sie treffenden handelsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere den § 377 und § 378 UGB, Genüge getan. Der Lieferant erkennt dies ausdrücklich an und erklärt unwiderruflich, auf die Geltendmachung von Einreden aus einer Verletzung der unternehmerischen Rügepflicht zu verzichten.

 

3.   Eine Übernahme der Ware durch PIKTRONIK entbindet den Lieferanten nicht von der Haftung für unsachgemäße bzw. bestellungswidrige Ausführung der Ware sowie versteckte Mängel, die erst danach sichtbar werden bzw. auftreten.

 

4.   Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, welcher Art auch immer, sind für PIKTRONIK nicht verbindlich. Mit Übernahme der Lieferung geht diese zur Gänze in das Eigentum von PIKTRONIK über.

 

5.   Es muss exakt die bestellte Stückzahl bzw der bestellte Lieferumfang geliefert werden. Über- bzw. Mehrlieferungen werden nicht übernommen. Gleiches gilt für Minderlieferungen: Diese können jedoch von PIKTRONIK nach deren eigenem freiem Ermessen als Teillieferung übernommen werden. In diesem Fall hat der Lieferant die Fehlmenge auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich nachzuliefern.

 

VII.   ÄNDERUNG, SISTIERUNG, STORNIERUNG

 

1.   PIKTRONIK kann jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Verfahren und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. Der Lieferant verpflichtet sich, falls PIKTRONIK dies verlangt, zum geforderten Termin diese Änderungen durchzuführen. In diesem Fall übernimmt PIKTRONIK die Kosten für die noch nicht geänderten, fertigen Liefergegenstände sowie zugehörigen Halbfabrikate und Rohstoffe, jedoch ausschließlich im Rahmen der in der Bestellung als verbindlich erklärten Fertigungs- und Materialfreigabe und nur sofern diese Bestände vom Lieferanten nicht anderwärtig verwendet werden können. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um jene Fertig- bzw. Halbfertigprodukte, dessen Bezahlung PIKTRONIK zu übernehmen hat, auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.

 

2.   PIKTRONIK ist berechtigt, vom Lieferanten die jederzeitige Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Der Lieferant hat diesem Wunsch jedenfalls nachzukommen und PIKTRONIK diesfalls sofort die bis zu diesem Zeitpunkt anerlaufenen Kosten bzw. die aus der angeordneten Unterbrechung sich ergebenden Konsequenzen sowohl in wirtschaftlicher als auch in zeitlicher Hinsicht – bezogen auf den Auftrag – nachvollziehbar unter Beischluss der erforderlichen Belege darzulegen. Aus Sistierungen bis zu einer Dauer von maximal 3 Monaten kann der Lieferant gegenüber PIKTRONIK keine wie immer gearteten Forderungen geltend machen.

 

3.   PIKTRONIK ist weiters berechtigt, auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist PIKTRONIK verpflichtet, den vereinbarten Auftragswert aliquot der bereits von PIKTRONIK übernommenen Lieferungen bzw. Leistungen zu bezahlen und dem Lieferanten die nachgewiesenen Kosten der bis zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts bereits in Produktion befindlichen Komponenten zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Lieferanten nicht zu. Der Lieferant muss sich jedenfalls anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der gänzlichen Auftragsausführung erspart hat, durch anderweitige Verwendung erworben hat oder zu erwerben schuldhaft versäumt hat.

 

VIII.  RECHNUNGSLEGUNG

 

1.   Sämtli          che Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 2-fach an PIKTRONIK zu übermitteln. In diesen sind außer der Bestellnummer sämtliche Bestelldaten und die Versandart zu vermerken. Bei Rechnungen, die von Dritter Seite erbrachte Leistungen betreffen, sind außerdem entsprechende Belege anzuschließen. Kopien sowie Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.

 

2.   Zessionen bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung von PIKTRONIK.

 

3.   Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Versand der Ware bzw. nach vollständig erbrachter Leistung an PIKTRONIK einzusenden. Im Importfall sind das Ursprungsland, die Warenerklärungsnummer mit Datum und die EUR-Nr, unter der die betroffenen Waren importiert wurden, anzugeben.

 

PIKTRONIK behält sich vor, Rechnungen, deren Ausfertigung nicht den Vorschreibungen von PIKTRONIK bzw den einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen oder ansonsten inhaltlich bzw. rechnerisch unrichtig sind, unbearbeitet zurückzusenden. In diesen Fällen gelten Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht gelegt und die Forderungen als nicht fällig.

 

IX.     ZAHLUNG

 

1.   Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt mit dem Tag des ordnungsgemäßen Wareneinganges oder der erbrachten Leistung und Rechnungserhalt, keinesfalls aber vor Rechnungserhalt. Zahlungen erfolgen grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto bzw. innerhalb 45 Tagen nach Liefereingang netto.

 

Werden Teillieferungen vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist erst mit vollständig erbrachter Gesamtleistung zu laufen.

 

Erfolgt die Bezahlung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen, verliert PIKTRONIK ihren Skontoanspruch für rechtzeitig geleistete Teilzahlungen nicht, selbst wenn andere Teilzahlungen außerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist erfolgen.

 

2.   Bei nicht entsprechend ausgestellten Rechnungen bzw. Beanstandungen der gelieferten Ware beginnen die Zahlungsfristen ab Beseitigung der Mängel neuerlich zu laufen. Bis zur Beseitigung der Mängel können Zahlungen zurückgehalten werden.

 

3.   PIKTRONIK – nicht aber der Lieferant – ist berechtigt, sowohl mit eigenen Forderungen – selbst wenn diese noch nicht fällig sind – als auch gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Der Skontoanspruch von PIKTRONIK bleibt dadurch unberührt.

 

4.   Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf PIKTRONIK zustehende Rechte welcher Art auch immer.

 

5.   Für die Dauer der Gewährleistungsfrist kann PIKTRONIK einen Betrag von bis zu 10 % des Auftragswertes als Garantie zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückbehalten.

 

X.      GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ / PRODUKT-HAFTUNG / GARANTIE

 

1.   Der Lieferant haftet PIKTRONIK gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung sowie jedem erdenklichen Rechtsgrund.

 

2.   Der Lieferant leistet Gewähr für die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, auftrags-, sach- und fachgemäße Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage und die Einhaltung des Standes der Technik, Einhaltung aller einschlägigen Normen (ISO, ÖNORM, DIN, europäische Normen) und aller relevanten technischen Vorgaben, auch wenn diese nicht ausdrücklich vorgegeben wurden.

 

Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auf alle von ihm gelieferten Teile, selbst wenn er diese nicht selbst erzeugt oder von Dritten bezogen hat.

 

Sollte der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle PIKTRONIK daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.

 

3.   Die Gewährleistungsfrist beträgt – wenn nichts anderes vereinbart ist – 2 Jahre und beginnt mit der Abnahme durch den Endabnehmer (unterfertigtes Endabnahmeprotokoll), für geheime (versteckte) Mängel ab Bekanntgabe durch den Endabnehmer an PIKTRONIK. Nach erfolgter Mängelbehebung bzw Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gesamte, auftragsgegenständliche Lieferung neu zu laufen.

 

4.   Der Lieferant übernimmt Gewährleistung in der Weise, dass er nach Wahl von PIKTRONIK entweder alle Produkte, die während der unter Punkt 3.  genannten Frist infolge von Mängeln an Konstruktion, Material oder Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werden, unverzüglich kostenlos ersetzt, verbessert oder Preisminderung gewährt sowie den PIKTRONIK allenfalls entstehenden Schaden vergütet.

 

5.   Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung, insbesondere auch Montage- und Demontagekosten – trägt ausnahmslos der Lieferant. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mangel erst nach Weiterverarbeitung bzw Einbau in die übergeordnete Baugruppe – aus welchem Grund auch immer – entdeckt wurde.

 

6.   In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung eigenen Verzuges bzw. hoher Folgekosten, hat PIKTRONIK das Recht, ohne Setzung einer Nachfrist die erforderlichen Ersatzstücke oder Ersatz für Lieferungen auf Kosten des Lieferanten selbst zu beschaffen. Für die Ersatzteile gilt die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wie für die Hauptlieferung.

 

7.   Hinsichtlich der Übernahme der Ware durch PIKTRONIK wird zunächst auf Punkt VI. 2. und 3. verwiesen. Die Empfangsquittungen von PIKTRONIK betreffend die Warenannahme sind keine Erklärung über die endgültige Übernahme bzw Mängelfreiheit der gelieferten Waren.

 

8.   Jedenfalls haftet der Lieferant in jenem Umfang, in welchem PIKTRONIK gegenüber ihrem Auftraggeber die Haftung übernommen hat. Sofern daher mit den Kunden längere Haftungs-, Garantie- oder Gewährleistungsfristen vereinbart werden, wird PIKTRONIK den Lieferanten davon in Kenntnis setzen und stimmt der Lieferant bereits jetzt für solche Fälle einer Verlängerung der Frist im Ausmaß der Verlängerung im Verhältnis zwischen PIKTRONIK und ihrem Kunden zuzüglich 2 weiteren Monaten zu.

 

9.   Sofern PIKTRONIK von einem ihrer Vertragspartner wegen mangelhafter Leistungen, die der Lieferant zu vertreten hat, in Anspruch genommen wird, geht eine allenfalls von PIKTRONIK an den jeweiligen Vertragspartner geleistete Entschädigungszahlung in vollem Umfang auf PIKTRONIK über und ist PIKTRONIK zur regressweisen Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten, der die mangelhafte Leistung zu vertreten hat, berechtigt – dies ungeachtet dessen, ob seitens der PIKTRONIK gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner eine Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungsleistungen bestand oder die Zahlung – insbesondere zur Vermeidung eines Rechtsstreites – aus Kulanz erfolgt ist.

 

Sollte PIKTRONIK von einem ihrer Vertragspartner auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden, so trifft diese Verpflichtung über Verlangen von PIKTRONIK den Lieferanten, sofern der Mangel von diesem zu vertreten ist.

 

10. Ungeachtet anderer Verpflichtungen hat der Lieferant PIKTRONIK hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte sämtliche Schäden gemäß dem österr. PHG zu ersetzen sowie PIKTRONIK hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant ist jedenfalls verpflichtet, PIKTRONIK sämtliche Kosten zu ersetzen, die PIKTRONIK aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen. Der Lieferant verpflichtet sich in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, PIKTRONIK auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferant unverzüglich namhaft zu machen sowie PIKTRONIK zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Unterlagen und Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 

Der Lieferant verpflichtet sich, das eben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend versichert (Mindestversicherungssumme € 5.000.000) zu halten und PIKTRONIK über Aufforderung den geeigneten Nachweis (insbesondere Polizzenabschrift und Bestätigung der regelmäßigen und vollständigen Prämienzahlung) zu erbringen.

 

11. Die Anwendung des § 2 des österreichischen PHG ist für die vom Lieferanten an PIKTRONIK gelieferten Produkte ausgeschlossen. Das bedeutet, dass jeder Schaden zu ersetzen ist, der durch ein fehlerhaftes Produkt des Lieferanten auch an Sachen entstanden ist, die überwiegend im Unternehmen von PIKTRONIK verwendet werden. Ebenso ist die Selbstbehaltsregelung zwischen dem Lieferanten und PIKTRONIK ausgeschlossen.

 

12. Der Lieferant haftet PIKTRONIK gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes bei jeglichem Verschulden für sämtliche Ansprüchen, insbesondere auch bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant dazu, PIKTRONIK bei Regressansprüchen auch hinsichtlich Prozesskosten oder Kosten außergerichtlicher Erledigung sowie Zinsen schad- und klaglos zu halten.

 

13. Der Lieferant hat PIKTRONIK bei aus der Lieferung entstehenden patent-, urheberrechtlichen und markenrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch des gelieferten Gutes zu gewährleisten. Der Lieferant erklärt gegenüber PIKTRONIK durch die Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, PIKTRONIK schad- und klaglos zu halten und jeden PIKTRONIK in einem solchen Falle erwachsenden Schaden voll zu vergüten.

 

14. Eine Einschränkung des PIKTRONIK zustehenden Rückgriffsrechtes gem. § 933b ABGB findet nicht statt.

 

15. Der Lieferant leistet PIKTRONIK für eine Frist von 2 Jahren ausdrücklich auch eine Garantie für die Haltbarkeit und volle Funktionsfähigkeit der ausgelieferten Ware. Die Garantiefrist von 2 Jahren beginnt mit Abnahme der Ware durch den Endabnehmer (Kunden von PIKTRONIK), endet unabhängig davon jedoch spätestens nach Ablauf von 30 Monaten ab Lieferung an PIKTRONIK.

 

16. Durch diese Garantiezusage verpflichtet sich der Lieferant, auch über seine Verpflichtungen aus der Gewährleistungspflicht hinaus PIKTRONIK die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu Reparieren. Diese Verpflichtung gilt sowohl für verschuldete als auch unverschuldete Mängel, die innerhalb der angegebenen Garantiefrist festgestellt und dem Lieferanten angezeigt werden.

 

17. Nach erfolgter Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung beginnt die vereinbarte Garantiefrist von 2 Jahren für die reparierte bzw. als Ersatz gelieferte Ware neu zu laufen.

 

18. PIKTRONIK hat in einem Garantiefall die freie Auswahl entweder eine Reparatur oder das Ersetzen der mangelhaften Ware zu verlangen. In beiden Fällen muss innerhalb von 45 Tagen ab Anzeige des Mangels der Mangel behoben oder die Ersatzware ausgeliefert werden, wobei für die Einhaltung dieser Frist die Auslieferung an den Endkunden maßgeblich ist.

 

19. Garantiearbeiten sind am Standort von PIKTRONIK oder aber über Wunsch von PIKTRONIK nach bei ihrem Endkunden auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. Alle Kosten im Zusammenhang mit einem Garantiefall, insbesondere die Kosten der Reparatur oder der Ersatzware selbst, sowie alle Transportkosten, alle Kosten von PIKTRONIK im Zusammenhang mit dem Ausbau, Bearbeitung, Transport und Wiedereinbau der mangelhaften Ware trägt der Lieferant. Weiters verpflichtet sich der Lieferant, PIKTRONIK und Ihren Subunternehmern jeglichen durch einen Garantiefall entstandenen Schaden zu ersetzen und auch für allfällige Schadensersatzansprüche dritter aufzukommen, wenn diese durch den Garantiefall verursacht wurden, und zwar unabhängig vom Verschulden des Lieferanten.

 

XI.     ERSATZ- UND VERSCHLEISSTEILVERSORGUNG

 

Der Lieferant verpflichtet sich bereits mit Auftragsübernahme, den Liefergegenstand sowie sämtliche im Zusammenhang damit erforderlichenfalls benötigten Ersatzteile für die Dauer von mindestens 10 Jahren nach ordnungsgemäßer Erstlieferung liefern zu können. Im Falle des Verstoßes haftet der Lieferant für sämtliche PIKTRONIK daraus entstehenden Schäden.

 

XII.   ZEICHNUNGEN / BESTELLUNTERLAGEN

 

1.   Zeichnungen, Beschreibungen, Stücklisten, Normen, Schweißpläne sowie technische Berechnungen und dergleichen sind erforderlichenfalls vom Lieferanten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

2.   Sofern von PIKTRONIK zur Ausführung des Auftrages Zeichnungen, Entwürfe, Behelfe und dergleichen sowie Werkzeuge, Formen und dergleichen zur Verfügung gestellt oder beigefügt werden, bleiben diese im Eigentum von PIKTRONIK, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für Werbezwecke verwendet werden.

 

3.   Dem Lieferanten von PIKTRONIK zur Verfügung gestellte Zeichnung und dergleichen entbinden den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur Prüfung, Selbstinformation und Warnung. Sofern er seinen Pflichten nach Selbstinformation, Prüfung der ihm übergebenen Auftragsunterlagen und Warnung von PIKTRONIK nicht nachkommt, haftet er für alle PIKTRONIK daraus entstehenden Nachteile. Jede Unterlassung der Selbstinformation, Prüfung der übermittelten Unterlagen und Warnung von PIKTRONIK gilt als grob fahrlässig.

 

Sollte dies dem Lieferanten zur umfassenden Erfüllung seiner Selbstinformationspflicht erforderlich erscheinen, ist der Lieferant verpflichtet, vor Ort Besichtigungen vorzunehmen. Diese werden nicht gesondert vergütet.

 

4.   Beigestelltes Material bleibt Eigentum von PIKTRONIK, ist als solches zu bezeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Beschädigung, Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, wobei vom Lieferanten auch Aufwendungen und Kosten zu ersetzen sind, die PIKTRONIK im Zusammenhang mit geleisteten Vorarbeiten (Vorbehandlung bzw. -bearbeitung des an den Lieferanten zur Bearbeitung weiter gegebenen Materials) angefallen sind. Beigestelltes Material darf nur für Aufträge von PIKTRONIK verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials wird PIKTRONIK unmittelbar Eigentümerin der neuen oder bearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte Material ist in der von PIKTRONIK bekannt gegebenen Form vorzunehmen.

 

Beigestellte Materialien sind PIKTRONIK nach erfolgter Ausführung der Bestellung ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. PIKTRONIK ist auch berechtigt, ihr Eigentum in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen.

 

Der Lieferant ist weiters verpflichtet, nach Wahl von PIKTRONIK im Zuge der Be- bzw. Verarbeitung des von PIKTRONIK beigestellten Materials angefallene Messing- und Aluminiumspäne unverzüglich an PIKTRONIK herauszugeben oder den hierfür laut der sogenannten Abfallmaterialbörse (oder eines vergleichbaren Wertermittlungs­systems) erzielbaren Gegenwert zu ersetzen.

 

5.   Die der Bestellung beigefügten Teilblätter technischen oder kaufmännischen Inhalts bilden einen integrierenden Bestandteil der Bestellung.

 

6.   Die Bestellungen und alle darauf bezüglichen Angaben, Unterlagen usw. sind als Geschäftsgeheimnis von PIKTRONIK vertraulich zu behandeln.

 

Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, sämtliche ihm im Zuge seiner Zusammenarbeit mit PIKTRONIK bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, darüber Stillschweigen zu bewahren und sie – soweit nicht zur Erreichung des Zweckes der Zusammenarbeit erforderlich – nicht aufzuzeichnen und an niemanden, auch nicht an eigene Angehörige, Mitarbeiter oder sonstige Dritte, welche auch nicht offensichtlich in einem Wettbewerbs- oder Konkurrenzverhältnis zu PIKTRONIK stehen, direkt oder indirekt mitzuteilen und/oder für sich selbst zu verwenden und/oder in irgendeiner anderen Weise zu verwerten.

 

[Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten alle, insbesondere nicht offenkundige Vorkommnisse, im Zweifelsfalle alles, was nicht schon anderwärtig bekannt ist. Dies gilt z.B. auch für Daten und Informationen, welche üblicherweise als belanglos angesehen werden. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören unter anderem auch sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen; erworbene Kenntnisse über Grundlagen; Neuentwicklungen; sämtliche schriftlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Korrespondenzen etc.); Fotomaterial; Arbeitsmethoden; Arbeitsprogramme; Daten über Kunden; Lieferanten- und Bezugsquellen; Fertigungsgeräte und Anlagen usw., auch wenn diese nicht als „vertraulich“ bezeichnet werden oder sind.]

 

Der Lieferant verpflichtet sich, die von PIKTRONIK erhaltenen Kenntnisse, Unterlagen und sonstigen Informationen ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit mit PIKTRONIK zu verwenden.

 

XIII.  ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

1.   Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Firmensitz von PIKTRONIK d.o.o., Cesta k Tamu 17, 2000 Maribor, Slowenien.

 

XIV.   KONVENTIONALSTRAFE

 

Sollte der Lieferant gegen eine Bestimmung dieser AEB oder gegen eine Bestimmung eines anderen, mit PIKTRONIK geschlossenen Vertrages verstoßen, verpflichtet sich der Lieferant – unbeschadet der Regelung in den Punkten I. 13. sowie IV. 7. dieser AEB – zur Bezahlung eines Pönales in Höhe von 5,000,00 EUR pro Verstoß, wobei sich PIKTRONIK daneben die Geltendmachung von Ersatzansprüchen hinsichtlich tatsächlich eingetretener Schäden ausdrücklich vorbehält.

 

Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass das vereinbarte Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

 

XV.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1.   Sämtliche Abweichungen von diesen AEB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam.

 

2.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, der der wirtschaftlich gewollte Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des gesamten Vertrages am nächsten kommt.

 

Im Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen AEB vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Frage von vornherein bedacht hätte.

 

3.   Sofern außerhalb dieser AEB zwischen PIKTRONIK und dem Lieferanten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden und diese mit den Bestimmungen dieser AEB in Widerspruch stehen, wird vereinbart, dass die Bestimmungen in den vertraglichen Vereinbarungen außerhalb der AEB nur dann vorrangig zur Anwendung gelangen, sofern dabei ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die entsprechenden Bestimmungen dieser AEB nachrangig sind.

 

4.   Wenn zwischen der slowenischen und der deutschen Fassung dieser AEB Unstimmigkeiten bei der Übersetzung oder Auslegung auftreten sollten, gilt im Zweifelfall die deutsche Fassung.