ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der PIKTRONIK d.o.o.
PRÄAMBEL
Die PIKTRONIK d.o.o., Cesta k Tamu 17, 2000 Maribor, Slowenien, (im Folgenden PIKTRONIK) ist als Entwickler, Produzent und Verkäufer von diversen Elektronikteilen tätig, die in den verschiedensten Formen zum Einsatz kommen bzw. Verwendung finden.
I. GELTUNGSBEREICH
1. Die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (kurz: AVB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen PIKTRONIK und deren Auftraggeber.
2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von PIKTRONIK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.
Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird.
3. Allfällige Einkaufs- und Annahmebedingungen des Auftraggebers haben keinen Vorrang vor diesen AVB und verpflichten PIKTRONIK nur dann, wenn diese von PIKTRONIK in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Insbesondere ist PIKTRONIK nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber verwendeten, diesen AVB entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung. Eine Bezugnahme von PIKTRONIK auf Unterlagen des Auftraggebers bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken.
Erfüllungsgehilfen von PIKTRONIK sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen, die diesen Bedingungen oder anderen schriftlichen Erklärungen oder Vereinbarungen widersprechen, zu schließen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind ebenfalls nur dann wirksam, wenn sie von PIKTRONIK schriftlich bestätigt werden.
4. Sollten einzelne Teile dieser AVB aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein, so bleiben sie dennoch hinsichtlich der übrigen Punkte weiterhin verbindlich.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Angebote von PIKTRONIK sind freibleibend.
Insbesondere die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Informationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien enthaltenen Informationen über Leistungen und Produkte von PIKTRONIK sind unverbindlich.
2. Abschlüsse und allfällige sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch PIKTRONIK verbindlich.
Aufträge, welche in ihrer Formulierung von den durch PIKTRONIK gelegten Angeboten in irgend einem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch PIKTRONIK.
3. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes der von PIKTRONIK übermittelten Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung beim Besteller erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
III. PREISGESTALTUNG
1. Die in den Angeboten von PIKTRONIK genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Es gelten die in der Auftragsbestätigung von PIKTRONIK festgelegten Preise. Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkosten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich normierten Höhe hinzu.
Von PIKTRONIK genannte Preise gelten ab Lager bzw. Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zölle und sonstige Verpackungs-, Transport- und Versandkosten nicht ein. Abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen sind möglich, bedürfen zu ihrer Gültigkeit allerdings der Schriftform.
Der Auftraggeber hat die von PIKTRONIK mitgelieferte Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Verpflichtung zur Zurücknahme des Verpackungsmaterials besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
2. Preisangebote sowie Kostenvoranschläge von PIKTRONIK sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Eine Erhöhung der für die Auftragserfüllung durch PIKTRONIK maßgeblichen Einzelkosten, wie zum Beispiel der Rohstoffpreise sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften nach Bekanntgabe des Preises, jedoch vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt PIKTRONIK, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages bzw. des bekannt gegebenen Preises, die daraus resultierenden Mehrkosten anteilig nach zu verrechnen und vom Auftraggeber zu verlangen.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers welcher Art auch immer sowie sämtliche ansonsten mit den Änderungen im Zusammenhang PIKTRONIK entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber angelastet.
4. Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages) von PIKTRONIK, welche durch Änderungen des Angebotes seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch PIKTRONIK als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
5. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder aber Leistungen von PIKTRONIK erbracht, die nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, kann PIKTRONIK wahlweise das dafür in ihrer jeweils gültigen Preisliste genannte oder das für derartige Leistungen allgemein übliche Entgelt vom Auftraggeber verlangen.
6. PIKTRONIK ist berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen mit jenem Tag, an dem diese – auch teilweise – geliefert, für den Auftraggeber eingelagert oder für ihn auf Abruf bereit gehalten werden, zu fakturieren.
Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die in Punkt 2. erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Grundsätzlich vereinbart PIKTRONIK die Zahlungsbedingungen mit dem jeweiligen Auftraggeber individuell. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist das Entgelt binnen 30 Kalendertagen ab Bereithaltung der Ware zur Abholung zur Zahlung fällig, wobei bei vollständiger Bezahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereithaltung der Ware zur Abholung ein Skonto in Höhe von 2% der Nettoauftragssumme gewährt wird.
2. Sollten Skonti oder Rabatte durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich gewährt worden sein, verliert der Auftraggeber den gesamten Anspruch darauf, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung aus Punkt 1 auch nur teilweise nicht fristgerecht nachkommt.
3. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber und sind von diesem auch sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt PIKTRONIK nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen Haftung.
Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift zu Gunsten von PIKTRONIK vornimmt.
4. Verwehrt der Auftraggeber die Abholung der Ware trotz Meldung der Versandbereitschaft oder die Annahme, hat dennoch die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages längstens 14 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. Lieferung zu erfolgen.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gestützt auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen behaupteter Mängel, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebensowenig ist der Auftraggeber zur Aufrechnungen mit welchen Ansprüchen auch immer berechtigt.
V. ZAHLUNGSVERZUG
1. Bei Zahlungsverzug ist PIKTRONIK berechtigt, gemäß § 352 des österreichischen UGB (Unternehmensgesetzbuches) jährliche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vom vorangehenden 30.06. bzw. 31.12. zu verrechnen.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hiedurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber haftet PIKTRONIK für derartige weitere Schäden, insbesondere auch für Zinsschäden, infolge nicht rechtzeitiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.
2. Sofern die Geltendmachung offener Forderungen durch PIKTRONIK selbst erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 20,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen weiteren Betrag von EUR 20,00 zu bezahlen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Verzuges, die PIKTRONIK entstehenden Rechtsanwalts-, Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
3. Weiters werden alle Forderungen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach Ansicht von PIKTRONIK geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. PIKTRONIK ist in diesem Falle berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Ebenso hat PIKTRONIK das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichterhalt der anteiligen Zahlungen die Abwicklung der noch laufenden Aufträge einzustellen. Dies gilt auch im Fall, dass die Ware bereits an den Spediteur oder Transportführer übergeben worden ist, wobei der Auftraggeber in diesem Fall die Kosten der Zwischenlagerung und alle anderen dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat. PIKTRONIK ist auch berechtigt, bereits ausgelieferte, jedoch noch nicht bezahlte Ware vom Auftraggeber zurückzufordern sowie auch auf dessen Kosten zurückzuholen. Der Auftraggeber hat PIKTRONIK jeglichen zur Ausübung des Rückholungsrechts erforderlichen Zutritt zu gewähren.
Diese Rechte stehen PIKTRONIK auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
4. Sofern sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers deutlich verschlechtert, über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens droht oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder PIKTRONIK Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen, ist PIKTRONIK jederzeit berechtigt, sämtliche ihrer Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen. Sollte eine andere Zahlungsart als Barzahlung vereinbart sein, ist PIKTRONIK weiters berechtigt, Barzahlung zu verlangen.
Durch diese Bestimmung bleibt das Recht von PIKTRONIK auf Vertragsauflösung gemäß Punkt XIII. dieser AVB unberührt.
VI. LIEFERZEIT
1. Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von PIKTRONIK, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor Beibringen sämtlicher erforderlicher und durch den Auftraggeber beizubringender Unterlagen.
Gleiches gilt für Liefertermine.
Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich ab Lieferwerk. Wenn die Ware ohne Verschulden von PIKTRONIK nicht rechtzeitig abgeholt oder abgesendet werden kann, so gelten Lieferfristen und Liefertermine als mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
3. Die Lieferzeit wird jedenfalls um die Dauer der Prüfung von vom Auftraggeber für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen verlängert. Sollte sich anlässlich der Prüfung der Unterlagen herausstellen, dass eine über die Dauer der Prüfung hinaus gehende Lieferzeitverlängerung erforderlich ist, erklärt sich der Auftraggeber mit der von PIKTRONIK bekannt gegebenen, angemessenen Lieferzeitverlängerung ausdrücklich einverstanden, ohne hieraus irgend welche Ansprüche ableiten zu können.
4. PIKTRONIK gerät nicht in Lieferverzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit Zahlungspflichten in Verzug ist. In diesem Fall ist PIKTRONIK von jeder Leistungspflicht bis Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen befreit.
5. Lieferverzögerung und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von PIKTRONIK nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von PIKTRONIK führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6. Im Falle von Terminverschiebungen, welche durch den Auftraggeber zu verantworten sind, hat PIKTRONIK zusätzlich die Möglichkeit, den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich aufzufordern, seiner Mitwirkungspflicht in dem vereinbarten Ausmaß nachzukommen, widrigenfalls PIKTRONIK ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann und einen Anspruch auf Abrechnung nach bisher erbrachten Leistungen nach Aufwand jeweils zuzüglich des entgehenden Gewinnes gegenüber dem Auftraggeber hat. Gegenansprüche können in diesem Fall vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.
7. Der Auftraggeber kann aus einer Lieferverzögerung keinerlei Ansprüche gegen PIKTRONIK geltend machen, selbst wenn diese ein Verschulden am Verzug treffen würde.
8. Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, kann PIKTRONIK den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten.
9. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche gegenüber PIKTRONIK. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch PIKTRONIK hat PIKTRONIK einen Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung. Alternativ kann von PIKTRONIK die Abrechnung der bisherigen Leistung nach Aufwand vorgenommen werden.
10. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens von Auftraggeber oder PIKTRONIK liegen und deren Auswirkung auf die Auftragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.
Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs-schwierigkeiten oder sonstige Umstände, die PIKTRONIK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei PIKTRONIK oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind.
VII. LIEFERUNG
1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung des Auftraggebers, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
2. Nur Lieferungen, die von PIKTRONIK selbst transportiert werden, sind auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Auftragswertes transportversichert, wobei die Transportversicherung mit dem Eintreffen der Lieferung beim vereinbarten Erfüllungsort endet. Alle übrigen Lieferungen, die von einem Spediteur, einem Transportunternehmen, dem Auftraggeber selbst oder einen dritten transportiert werden, sind nicht transportversichert.
3. Die Gefahr geht mit Annahme der Lieferung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4. PIKTRONIK ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
VIII. MONTAGE DURCH PIKTRONIK / PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
1. Sofern auch die Montage der Lieferung durch PIKTRONIK schriftlich vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die ungehinderten Anlieferung, Einbringung, Montage und Inbetriebnahme der Lieferung zu gewährleisten.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die von PIKTRONIK durchzuführenden Montagearbeiten sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anlagen, wie beispielsweise Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in einwandfreiem Zustand und mit den von PIKTRONIK gelieferten Komponenten kompatibel sind. Eine diesbezügliche Prüfpflicht seitens PIKTRONIK besteht nicht. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die für die von PIKTRONIK vor Ort durchzuführenden Montagearbeiten erforderlichen baulichen Voraussetzungen gegeben sind.
Sämtliche sich aus der Missachtung dieser Verpflichtung des Auftraggebers ergebenden Nachteile bzw. Schäden hat der Auftraggeber zu ersetzen.
3. Treten Verzögerungen auf, die nicht auf ein Verschulden von PIKTRONIK zurückzuführen sind, so gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für Behinderungen durch andere auf dem Projekt beschäftigte Unternehmen. Für Montagen, die auf Anforderung des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, kommen die jeweils für Mitarbeiter von PIKTRONIK geltenden Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge zusätzlich zum vereinbarten Preis in Anrechnung. Stehzeiten des von PIKTRONIK beigestellten Personals sind unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers ebenfalls angemessen zu vergüten.
4. Bei Umbauten an bestehenden Anlagen, Maschinen und Automaten ist im Zuge der durchzuführenden Tätigkeiten mit Stillständen und Produktionsausfällen zu rechnen. Daraus resultierende Kosten in wessen Sphäre immer trägt ausschließlich der Auftraggeber.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
Für allfällige Mängel der von PIKTRONIK gelieferten Ware wird nach folgenden Bestimmungen Gewähr geleistet:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung zu laufen. Die Gewährleistungsfrist endet jedenfalls mit Betriebsschließung bzw. Betriebsstilllegung von PIKTRONIK, auch wenn diese innerhalb der 12-monatigen Gewährleistungsfrist erfolgen sollte.
2. Gewährleistungspflicht besteht grundsätzlich nur für Mängel, die binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erkennbarkeit für den Auftraggeber bei gleichzeitiger Angabe der möglichen Ursachen schriftlich geltend gemacht werden. Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechten Mängelanzeigen, kann er die in § 377 Abs 2 des österreichischen UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend machen. Um die Gewährleistungspflicht von PIKTRONIK in Anspruch nehmen zu können, hat der Auftraggeber den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel um einen von PIKTRONIK zu vertretenden handelt und dieser zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Weitergehende Haftungsbeschränkungen von PIKTRONIK in diesen AVB bleiben davon unberührt.
3. Die Gewährleistungspflicht trifft PIKTRONIK nur für Mängel, die dem Betrieb von PIKTRONIK zuzuordnen sind. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf vom Auftraggeber oder Dritten – insbesondere Unterlieferanten oder Produzenten – zu verantwortenden Gründen beruhen.
4. Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die technischen Einrichtungen am Montageort nicht einwandfrei funktionieren oder mit den von PIKTRONIK gelieferten Komponenten nicht kompatibel sind. Weiters bei unsachgemäßer Handhabung und insbesondere bei Nichtbeachtung einschlägiger Anleitungen und Vorschriften.
5. Für normale Abnützungsschäden und optische Schäden leistet PIKTRONIK keine Gewähr. Wird die Montage der Ware nicht von PIKTRONIK vorgenommen, so ist Voraussetzung für jegliche Gewährleistung der Nachweis der sach- und fachgerechten Be- und Verarbeitung der Ware durch einen befugten Gewerbsmann.
6. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PIKTRONIK Veränderungen welcher Art auch immer am Liefergegenstand vornimmt.
7. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf von PIKTRONIK gelieferte und als solche gekennzeichnete Komponenten und Anlagen.
8. Wird eine Ware oder Leistung von PIKTRONIK aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben, die vom Auftraggeber beigestellt werden, angefertigt bzw. erbracht, so erstreckt sich die Haftung von PIKTRONIK nur darauf, dass die Ausführung gemäß diesen vom Auftraggeber beigestellten Angaben erfolgt. Der Auftraggeber hat PIKTRONIK diesbezüglich bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. PIKTRONIK ist zur Überprüfung der vom Auftraggeber beigestellten Angaben nicht verpflichtet.
9. Besteht für PIKTRONIK eine Mängelbehebungspflicht, so kann PIKTRONIK die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil ersetzen, den Mangel an Ort und Stelle in der normalen Arbeitszeit beheben oder sich die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil zwecks Verbesserung zusenden lassen. Für die Prüfung der Mängel sowie für die Reparatur bzw. für die Lieferung von Ersatzteilen oder Anlagen ist PIKTRONIK die erforderliche Zeit zu gewähren.
Die Kosten und die Gefahr für Hin- und Rücktransport der mangelhaften Ware oder Teilen derselben übernimmt der Auftraggeber.
10. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt nach erfolgter Mängelbehebung bzw. erfolgtem Austausch nicht ein.
11. Für eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte hat PIKTRONIK nur dann aufzukommen, wenn PIKTRONIK hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.
12. PIKTRONIK ist in jedem Fall so lange von jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten im Verzug ist.
13. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten.
14. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt PIKTRONIK keine weitergehende Haftung als oben bestimmt, und zwar auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
15. Wird eine echte Garantiezusage getätigt, gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß.
X. HAFTUNG
1. PIKTRONIK haftet dem Auftraggeber für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden außer an den vertragsgegenständlichen Gütern, für Gewinnentgang, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden durch Produktionsunterbrechung, Betriebsbehinderung, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen von PIKTRONIK.
2. Für auf leichte Fahrlässigkeit zurückführbare Schäden haftet PIKTRONIK nur an Gütern, die Vertragsgegenstand sind, und zwar nur bis zur Höhe der Auftragssumme.
3. Für die Beschädigung von beigestellten Werkstücken haftet PIKTRONIK in keinem Fall.
4. Übersteigt die Schadenssumme 50 % des Auftragswertes, hat PIKTRONIK das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Vertrag niemals abgeschlossen worden wäre.
5. Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Daten- und Datenträgermaterial beschränkt sich die Haftung von PIKTRONIK auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
6. Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Ansprüche wegen Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkungen sind seitens des Auftraggebers vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Unterlässt dies der Auftraggeber, so hat er PIKTRONIK diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
7. Die Haftung von PIKTRONIK endet jedenfalls mit Betriebsschließung bzw. Betriebsstilllegung.
XI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Sämtliche von PIKTRONIK gelieferten Teile bleiben bis zur völligen Tilgung aller gegenüber PIKTRONIK bestehenden finanziellen Verpflichtungen samt Zinsen und Kosten Eigentum von PIKTRONIK.
2. Das Eigentum verbleibt auch dann bei PIKTRONIK, wenn die Lieferung fest mit dem Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten verbunden bzw. eingebaut ist, sofern die Verbindung nicht so eng ist, dass diese tatsächlich nicht oder nur durch unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder angesondert werden könnte. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sämtliche Veranlassungen zu treffen, um das Eigentum der PIKTRONIK an der Lieferung gegenüber jedermann entsprechend den jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Publizitätserfordernissen kenntlich zu machen bzw im Falle der versuchten Inanspruchnahme durch Dritte ausdrücklich auf das bestehende Eigentumsrecht von PIKTRONIK hinzuweisen.
3. Sind von PIKTRONIK gelieferte Teile durch Verbindung mit dem Eigentum des Auftraggebers oder einem Dritten zu einem unselbständigen Bestandteil von dessen Eigentum geworden, so ist der Auftraggeber für den Fall, dass er seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertrag nicht fristgerecht begleicht, verpflichtet, den Wiederausbau sämtlicher Teile auf seine Gefahr und seine Kosten zu dulden sowie sämtliche Kosten, die aufgrund von im Zusammenhang mit dem Wiederausbau stehenden erforderlichen Maßnahmen anfallen, bis zum Eintreffen am Werksgelände der PIKTRONIK zu übernehmen. Der Auftraggeber anerkennt das Eigentum der PIKTRONIK an derartigen wiederausgebauten Gegenständen.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der von PIKTRONIK gelieferten Waren ohne schriftliche Zustimmung von PIKTRONIK unzulässig.
5. Im Falle einer Pfändung der von PIKTRONIK gelieferten und noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teilen durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, PIKTRONIK sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, PIKTRONIK von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen.
6. Wird mit dem Auftraggeber anderes als österreichisches Recht vereinbart oder gilt anderes als österreichisches Recht aus anderen Gründen, und ist nach dessen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, so gelten die aufgrund des anderen Rechtes möglichen Sicherheiten als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so ist dieser verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
XII. URHERBER- UND IMMATERIALGÜTERRECHTE VON PIKTRONIK
1. Sämtliche von PIKTRONIK dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Computerprogramme beinhalten Know-how, Ideen und Entwicklungsleistungen von PIKTRONIK und ihren Sublieferanten. Das geistige Eigentum und alle Immaterialgüterrechte an diesen Unterlagen verbleiben bei PIKTRONIK. Der Auftraggeber erhält an diesen nur ein Nutzungsrecht in dem zum Betrieb (und zur Wartung) der vertragsgegenständlichen Ware unbedingt erforderlichen Ausmaß. Dieses Nutzungsrecht erlischt mit der Außerbetriebstellung der vertragsgegenständlichen Ware.
2. Alle Unterlagen und Informationen dürfen ohne die Erlaubnis von PIKTRONIK weder ganz noch auszugsweise kopiert, ausgewertet, vervielfältigt oder in irgendeiner Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Einzelheiten daraus unterliegen den gesetzlichen Schutzbestimmungen.
3. Die dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen (Dokumentation, Pflichtenheft, technische Unterlagen, Besprechungsprotokolle etc.) dürfen vom Auftraggeber nur zu Wartung und Service der gegenständlichen Anlage verwendet werden.
4. Dies gilt auch sinngemäß für alle im Zuge der Anbotslegung übergebenen Zeichnungen, Konzepte, Beschreibungen und Unterlagen.
5. Falls im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, bleiben sämtliche Immaterialgüterrechte am geistigen Inhalt der dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Konzepte und dgl. im Eigentum der PIKTRONIK.
6. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung gebührt PIKTRONIK je Verstoß eine Pönale in Höhe von EUR 5.000,00 welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Die Geltendmachung eines über den Pönalbetrag hinausgehenden Schadens und von Unterlassungsansprüchen bleibt vorbehalten.
XIII. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
1. PIKTRONIK kann sämtliche Verträge mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grund jederzeit fristlos vorzeitig auflösen.
Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn
a) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
b) der Auftraggeber trotz zumindest 2-facher Mahnung offene fällige Forderungen nicht begleicht;
c) der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt;
d) PIKTRONIK Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen.
e) der Auftraggeber gegen die Bestimmungen des Punktes XII. dieser AVB verstößt;
f) PIKTRONIK die Stilllegung oder Schließung des Betriebes beabsichtigt;
g) es bei PIKTRONIK zu einer teilweisen oder gänzlichen Änderung der Beteiligungs- oder Gesellschafterstruktur kommt.
2. Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XIV. URHEBERRECHTE DRITTER UND DES AUFTRAGGEBERS
1. Der Auftraggeber erklärt unwiderruflich, dass er, sofern er PIKTRONIK Unterlagen oder Informationen – welcher Art auch immer – im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zur Verfügung stellt, PIKTRONIK ermächtigt, die von ihm gelieferten Daten insbesondere automationsunterstützt weiterzuverarbeiten bzw. im Rahmen der geschäftlichen Beziehung vereinbarungsgemäß zu verwenden.
2. Generell ist PIKTRONIK nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Unterlagen oder Informationen – welcher Art auch immer – zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benützen. PIKTRONIK ist vielmehr berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber all jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, welche für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PIKTRONIK gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
PIKTRONIK verpflichtet sich, solche Ansprüche, sobald sie PIKTRONIK bekannt werden, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse dem Verfahren bei, so ist PIKTRONIK berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XV. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Firmensitz von PIKTRONIK, Cesta k Tamu 17, 2000 Maribor, Slovenija.
XVI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Sämtliche Abweichungen von diesen AVB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, der der wirtschaftlich gewollte Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des gesamten Vertrages am nächsten kommt.
3. Im Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen AVB vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Frage von vornherein bedacht hätte.
4. Sofern außerhalb dieser AVB zwischen PIKTRONIK und dem Auftraggeber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden und diese mit den Bestimmungen dieser AVB in Widerspruch stehen, wird vereinbart, dass die Bestimmungen in den vertraglichen Vereinbarungen außerhalb der AVB nur dann vorrangig zur Anwendung gelangen, sofern dabei ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die entsprechenden Bestimmungen dieser AVB nachrangig sind.
5. Wenn zwischen der slowenischen und der deutschen Fassung dieser AVB Unstimmigkeiten bei der Übersetzung oder Auslegung auftreten sollten, gilt im Zweifelfall die deutsche Fassung.